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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines / Geltungsbereich:  

1.1. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Rechnungen und Vereinbarungen der HOLZMANN Maschinen GmbH, Marktpatz 4, A-4170 Haslach, nachfolgend als HOLZMANN bezeichnet, erfolgen ausschliesslich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).  

1.2. Durch Auftragserteilung, durch Ihre Bestellung, durch Ihre Annahme der Leistung, durch Ihre Annahme der Lieferung erklären Sie sich als Geschäftspartner mit der Geltung der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen AGB einverstanden.  

1.3. Aufträge gelten erst dann von HOLZMANN angenommen, wenn diese von HOLZMANN schriftlich bestätigt sind oder die Leistung oder die Lieferung erfolgt ist. Mit Unterfertigung der Auftragsbestätigungen, Bestellscheine, Angebote, Lieferscheine und sonstigen Geschäftspapieren von HOLZMANN erklärt der Geschäftspartner, dass er jedenfalls die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu erlangen , die AGB gelesen und verstanden hat.  

1.4. Vereinbarungen mit Vertretern der Firma HOLZMANN, gleich ob mündlich oder schriftlich, gelten erst dann als bindend, wenn diese von der Geschäftsleitung von HOLZMANN unterzeichnet und schriftlich bestätigt wurden.  

1.5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern, werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Blosse Erfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung abweichender AGB von Geschäftspartnern.  

1.6. Der Geschäftspartner erklärt gegenüber HOLZMANN hinsichtlich der abgeschlossenen Geschäfte nicht Konsument iSd österreichischen Konsumentenschutzgesetzes zu sein. Sollte dies für einen Geschäftsfall nicht zutreffen, ist der Geschäftspartner verpflichtet, dies vor Abschluss des betreffenden Geschäfts zu melden.  

1.7. Diese AGB stehen den Geschäftspartnern jederzeit zur Einsichtnahme auf unserer Website unter www.holzmann-maschinen.at sowie in unseren Geschäftsräumlichkeiten zur Verfügung. 

1.8. Sämtliche Geschäfte, unabhängig wie viel Zeit zwischen den einzelnen Geschäften vergeht, gelten zu den jeweils gültigen AGB von HOLZMANN abgeschlossen. Es gilt Pkt 1.7.  

1.9. Die in unseren Drucksachen angegebenen Leistungs- oder Verbrauchsdaten sind Näherungswerte und damit unverbindlich. Wir vermitteln diese nach bestem Wissen und Gewissen und übernehmen keine weitere Haftung.  

2. Vertragsschluss  

2.1. Die in den Katalogen und auf der HOLZMANN-Website www.holzmann-maschinen.at für die präsentierten Produkte angegebenen Preise gelten nicht als schriftliche Angebote. Konkrete Preise werden im Rahmen einer Angebotslegung bekanntgegeben und sind gesondert zu vereinbaren.  

2.2. Die Angebote von HOLZMANN sind freibleibend und unverbindlich. Nur die schriftliche Abgabe eines Angebots ist rechtsverbindlich. Die mündliche Abgabe eines Angebots bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HOLZMANN.

2.3. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung ( Annahme ) der Bestellung eines Geschäftspartners zustande. Der Inhalt unserer Vertragsbestätigung gilt als vereinbart, wenn der Geschäftspartner nicht binnen 1 Woche nach Empfang der Annahmebestätigung schriftlich widersprochen hat. 

Verbraucher im Sinne des §1 1 Konsumentenschutzgesetzt ( KSchG ), können, wenn dies gemäss Punkt 1.6 vor Auftragserteilung mitgeteilt wurde, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.

2.4.HOLZMANN ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen auftreten, aufgrund derer HOLZMANN annehmen muss, dass der Geschäftspartner nicht kreditwürdig ist.  

3. Lieferungen und Leistungen  

3.1. Erfüllungsort ist der HOLZMANN Firmensitz. Die Lieferbedingungen sind, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager ( ex works ). Anderweitig durch den Geschäftsparter gewünschte Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch HOLZMANN.  

3.2 Für den Fall, dass HOLZMANN auch mit der Versendung der Ware beauftragt wird, steht es HOLZMANN vorbehaltlich einer ausdrücklich schriftlichen anders lautenden Anweisung frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.  

3.3. Das Recht auf zumutbare Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt HOLZMANN ausdrücklich vorbehalten.  

3.4. Alle Lieferungen erfolgen, sofern nicht gesondert vereinbart, ab Lager Haslach bzw. ab Lager Schlüsslberg-Grieskirchen auf Rechnung des Empfängers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware oder der Verschlechterung mit Verlassen des Lagers geht ab Verlassen des Lagers auf den Geschäftspartnern über, unabhängig davon, welche Vertragspartei die Frachtkosten trägt. Es gilt Punkt 3.1.  

3.5. Technische Änderungen sowie Änderungen der Form, der Farbe, des Gewichts der angebotenen Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.  

3.6. Die von HOLZMANN angegebenen Lieferfristen als auch die Liefertermine unserer Zulieferer sind unverbindlich und gelten nur vorbehaltlich uneingeschränkter Transportmöglichkeiten. Aus einer Überschreitung angekündigter Liefertermine können keinerlei Schadenersatzansprüche oder sonstige Rechte abgeleitet werden. Teillieferungen sind möglich.  

3.7. HOLZMANN ist berechtigt, den Liefertermin bei Eintreten unvorhersehbarer Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei HOLZMANN direkt oder bei Zulieferern von HOLZMANN eintreten, wie z.B. Arbeitsniederlegungen jeder Art, Streiks, staatliche Massnahmen, Fehlen von behördlichen Genehmigungen, Sabotage, Verzollungsverzug, Ausfall eines wesentlichen und/oder schwer ersetzbaren Zulieferanten usw., entsprechend zu verlängern. Für die Dauer der Beeinträchtigung ist HOLZMANN von seiner Verpflichtung frei, ohne dass dem Vertragspartner hieraus irgendwelche Ansprüche zustehen.

3.8. Betriebs- und Verkehrsstörungen gelten als Fälle höherer Gewalt und befreien HOLZMANN für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Vertragspartner dadurch Ansprüche entstehen.  

3.9. Bei Lieferverzögerungen ist der Geschäftspartner nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugversetzung, nicht erfolgt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Geschäftspartnern sind ausgeschlossen.  

3.10. Nachvertragliche Vereinbarungen, insbesondere zu technischen Details, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängern diese in einem angemessenen Umfang.  

3.11. Wird dem Verkäufer gemäss 3.8 die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unverhältnismässig erschwert, so hat der Verkäufer dies dem Geschäftspartnern nach Kenntnis mitzuteilen; der Verkäufer wird dann von der Lieferverpflichtung frei.  

3.12. Sämtliche behördlichen Genehmigungen, ausser die Bereitstellung der Ausfuhrpapiere, sind vom Geschäftspartner zu erwirken. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Ausfuhrpapiere beschafft, werden die dafür aufgewendeten Kosten in angemessenem Ausmass von HOLZMANN übernommen. Dies betrifft nicht die Einfuhrpapiere. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.  

3.13. HOLZMANN ist berechtigt, ohne Zustimmung des Geschäftspartners Dritte in uneingeschränktem Ausmass bei zu ziehen.  

3.14. HOLZMANN versendet die Ware in einer durchschnittlichen, für den Versand üblicherweise geeigneten, Verpackung. Sollte der Vertragspartner auf eine spezielle Art der Verpackung bestehen ist dies schriftlich anzufragen. Sollte man sich auf diese besondere Art der Verpackung einigen, hat die diesbezüglichen Mehrkosten der Vertragspartner zu tragen.  

3.15 Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich mit der Versendung der Ware durch Bahn, Post, Frächter, Spediteur, sonstige Paketdienste, usw. als einverstanden. Die Auswahl des Dienstleisters für die Versendung der Ware bleibt HOLZMANN vorbehalten.  

3.16. Erfolgt die Lieferung in einen Drittstaat ( Empfängerland ausserhalb der EU ), hat der Vertragspartner jedenfalls sämtliche Transportkosten zu tragen und die Ware ordnungsgemäss zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Weiters hat der Vertragspartner auf eigene Kosten sämtliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen und die entsprechenden Erklärungen abzugeben.  

3.17. Bei jedem Vertragsabschluss muss ein für die Lieferung angemessener Lieferort vereinbart werden. Sämtliche Mehrkosten, die durch die Nennung eines für die Zustellungsart unzumutbaren Ortes ergeben, sind durch den Geschäftspartner zu tragen. Der Geschäftspartner hat weiters einen alternativen Lieferort zu nennen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist HOLZMANN berechtigt, die Lieferung am Sitz oder an einer anderen Niederlassung des Geschäftspartners vorzunehmen.  

4. Preise  

4.1. Alle von HOLZMANN bekannt gegebenen Preise verstehen sich in Euro und inklusive Umsatzsteuer sowie zuzüglich Kosten für Transport, Versand und Zustellung. Diese werden dem Geschäftspartner, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, zusätzlich in Rechnung gestellt.  

4.2. Statt / Instead of Preise: sind von uns bisherig unverbindlich empfohlene Verkaufspreise, aktuelle Verkaufspreise besitzen im Regelfall permanente Preisgültigkeit bis auf Widerruf, sofern sie nicht als Aktionspreise durch Angabe eines Aktionspreiszeitraumes gekennzeichnet sind. 

4.3. In Ausnahmefällen ist HOLZMANN berechtigt, die angeführten Waren auch in USD zu fakturieren. Dieser gilt bei unvorhersehbaren und ungünstigen Wechselkursentwicklungen EUR/USD als eingetreten. HOLZMANN verpflichtet sich jedoch, den Geschäftspartnern noch vor Vertragserfüllung davon in Kenntnis zu setzen.  

4.4. Die endgültigen Preise werden aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen bzw. schriftlich vereinbarten Händler-Rabatte berechnet.  

4.5. Sollten sich einzelne Kostentreiber, wie z.B. Rohstoffpreise, usw., die für die Preisgestaltung von entscheidender Bedeutung sind, ungünstig entwickeln, ist HOLZMANN berechtigt die angeführten Preise zu erhöhen. Es gilt diesbezüglich Punkt 4.4.  

5. Rechnungslegung, Zahlung, Verzug 

5.1. Der Kaufpreis ist vor Lieferung bzw. Abholung zur Zahlung fällig, sofern keine besonderen Zahlungsbedingungenen ausdrücklich vereinbart wurden. Diese bedürfen der Schriftform. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung.  

5.2. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir frei über sie verfügen können. Andere Zahlungsmodalitäten ( Fristen und Zahlungsart ) sind ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung zu vereinbaren.  

5.3. Es gilt das Zug-um-Zug Prinzip unter Beachtung des Punktes 5.1. Der Vertragspartner ist daher nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Vertragspartners gegen Ansprüche von HOLZMANN ist ausgeschlossen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dieser Abrede entgegen.  

5.4. Nimmt der Geschäftspartner die Ware ohne ausdrücklicher schriftlicher Nennung von Gründen nicht fristgerecht ab ( Annahmeverzug ) und verweigert auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ausdrücklich oder stillschweigend die Annahme, ist HOLZMANN berechtigt, die Ware entweder einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0.1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartnern bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. Gleichzeitig ist HOLZMANN berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 8 Tagen umfassende Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwenden. 

5.5. Im Verzugsfalle ist HOLZMANN berechtigt Verzugszinsen im Ausmass von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen, sofern gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist HOLZMANN berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.  

5.6. Des weiteren ist HOLZMANN berechtigt, eingehende Zahlungen auch auf ältere, unbezahlte Lieferungen des Vertragspartners anzurechnen, auch wenn diese mit anders lautender Widmung eingehen.  

5.7. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von HOLZMANN durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros anfallenden Mahn- und Inkassospesen oder vorprozessuale Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.  

5.8. Ist der Geschäftspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, ist HOLZMANN berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrages Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen seinerseits davon abhängig zu machen. Kommt der Geschäftspartner der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Fristsetzung nicht nach, ist HOLZMANN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.  

6. Eigentumsvorbehalt  

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ( einschliesslich Zinsen und Kosten ) uneingeschränktes Eigentum von HOLZMANN.  

6.2. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Vertragspartner, HOLZMANN innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und HOLZMANN sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.  

6.3. HOLZMANN ist berechtigt, vom Vertrag unter Setzung einer angemessen Frist zurückzutreten, sollte es zu einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartnern, vor allem bei Zahlungsverzug oder bei einem Verhalten des Vertragspartners, das für HOLZMANN schädlich ist, kommen.  

6.4. Kommt der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, werden sämtliche Forderungen der HOLZMANN sofort zur Zahlung fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, ist HOLZMANN berechtigt, die sofortige Herausgabe seiner/ihrer Waren unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der Geschäftspartner.  

7. Gewährleistung, Haftung und Verjährung  

7.1. HOLZMANN gewährt für elektrische und mechanische Bauteile eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für den nicht gewerblichen Einsatz; 

bei gewerblichem Einsatz besteht eine Gewährleistung von 1 Jahr, beginnend ab dem Erwerb des Endverbrauchers/Käufers. HOZMANN weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht alle Artikel des Sortiments für den gewerblichen Einsatz bestimmt sind.

Treten innerhalb der oben genannten Fristen ( abhängig von gewerblicher oder nicht gewerblicher Nutzung ) Mängel auf, welche nicht auf im Punkt „Bestimmungen“ angeführten Ausschlussdetails beruhen, so wird HOLZMANN nach eigenem Ermessen das Gerät reparieren oder ersetzen. 

Damit die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches überprüft werden kann, muss der Käufer seinen Händler kontaktieren und einen möglichen Gewährleistungsanspruch anmelden. Der Händler – als direkter Geschäftspartner von HOLZMANN - meldet schriftlich den aufgetretenen Mangel am Gerät an HOLZMANN. Bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch wird das Gerät beim Händler von HOLZMANN abgeholt oder vom Händler an HOLZMANN gesandt. Retoursendungen ohne vorheriger Abstimmung mit HOLZMANN werden nicht akzeptiert und können nicht angenommen werden. Jede Retoursendung muss mit einer von HOLZMANN übermittelten RMA-Nummer ( Return Merchandise Authorization oder auch Return Material Authorization ) versehen werden, da ansonsten eine Warenannnahme und Reklamations- und Retourenbearbeitung durch HOLZMANN nicht möglich ist.

Es gelten folgende Bestimmungen zur Gewährleistung: 

a) Gewährleistungsansprüche können nur akzeptiert werden, wenn zusammen mit dem Gerät eine Kopie der Originalrechnung oder des Kassenbeleges vom HOLZMANN Handelspartner beigelegt ist. Es erlischt der Anspruch auf Gewährleistung, wenn das Gerät nicht komplett mit allen Zubehörteilen zur Abholung durch HOLZMANN gemeldet wird oder zur Versendung an HOLZMANN gelangt.

b) Die Gewährleistung schliesst eine kostenlose Überprüfung oder Wartung , eine kostenlose Inspektion oder die kostenlose Durchführung von Servicearbeiten am Gerät aus. Defekte aufgrund einer unsachgemässen Benutzung durch den Endanwender oder dessen Händler werden ebenfalls nicht als Gewährleistungsanspruch akzeptiert. 

c) Ausgeschlossen sind Defekte an Verschleissteilen wie z. B. Kohlebürsten, Fangsäcke, Messer, Walzen, Schneideplatten, Schneideeinrichtungen, Führungen, Kupplungen, Dichtungen, Laufräder, Sageblätter, Hydrauliköle, Ölfiltern, Gleitbacken, Schalter, Riemen, usw. 

d) Ausgeschlossen sind Schäden an den Geräten, welche durch unsachgemässe Verwendung, durch Fehlgebrauch des Gerätes (  nicht seinem normalen Verwendungszweckes entsprechend ) oder durch Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitungen, oder höhere Gewalt, durch unsachgemässe Reparaturen oder technische Änderungen durch nicht autorisierte Werkstätten oder den Geschäftspartnern selbst, durch die Verwendung von nicht originalen HOLZMANN Ersatz- oder Zubehörteilen, verursacht sind.

e) Entstandene Kosten ( Frachtkosten) und Aufwendungen ( Prüfkosten ) bei nichtberechtigten Gewährleistungsansprüchen werden nach Überprüfung 

unseres Fachpersonals dem Geschäftspartnern oder Händler in Rechnung gestellt. 

f) Geräte ausserhalb der Gewährleistungsfrist: Reparatur erfolgt nur nach Vorauskasse oder Händlerrechnung gemäss des Kostenvoranschlages ( inklusive Frachtkosten ) der Fa. HOLZMANN. 

g) Gewährleistungsansprüche werden nur für den Geschäftspartnern eines HOLZMANN Händlers, welcher das Gerät direkt bei der Fa. HOLZMANN erworben hat, gewährt. Diese Ansprüche sind bei mehrfacher Veräusserung des Gerätes nicht übertragbar. 

Schadensersatzansprüche und sonstige Haftungen: 

HOLZMANN haftet in allen Fällen nur beschränkt auf den Warenwert des Gerätes. Schadensersatzansprüche aufgrund schlechter Leistung, Mängel, sowie Folgeschäden oder Verdienstausfälle wegen eines Defektes während der Gewährleistungsfrist werden nicht anerkannt. HOLZMANN besteht auf das gesetzliche Nachbesserungsrecht eines Gerätes.

7.2 Die Ware ist nach Übergabe unverzüglich durch den Vertragspartner zu untersuchen. Etwaige Mängel sind umgehend zur Anzeige zu bringen. Es gilt § 377 HGB bzw. § 377 UGB, wobei die Frist zur Bekanntgabe allgemeiner Mängel auf 8 Werktage reduziert wird. Art und Umfang des Mangels, sowie die Rechnungsnummer sind HOLZMANN schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Eine verspätete Mängelrüge führt zum Verlust sämtlicher Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – insbesondere aber von Gewährleistungsansprüchen aus dem Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes.  

7.3. Für den Fall, dass HOLZMANN auch mit der Versendung der Ware beauftragt wird, hat der Vertragspartner Beanstandungen aus Transportschäden sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und bei HOLZMANN schriftlich binnen 3 Tagen vorzubringen. Des weiteren muss der Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Lieferung auf den Lieferpapieren vermerkt werden. Im Fall einer Rechnungsstellung an den Vertragspartner und einem Direktversand der Ware an den ersten Endanwender (i.d.R. Geschäftspartner des Vertragspartners) ist durch den Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass die Ware bei Erhalt kontrolliert und etwaige Transportschäden auf den Frachtpapieren vermerkt werden. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware aus Transportschäden bei Direktversand trägt der Vertragspartner gemäss 3.1 sowie 3.4  

7.4. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.  

7.5. Abgesehen von jenen Fällen, in denen vom Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich HOLZMANN vor, den Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.  

7.6. Die Rücksendung beanstandeter Ware oder Ersatzteile bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von HOLZMANN und geht auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Eine mangelhafte Ware bzw. Teil ist mit dem Originallieferschein oder dessen Kopie an HOLZMANN einzusenden oder nach Anweisung von HOLZMANN zu verwenden. Weiters hat die Rücksendung in der Originalverpackung bzw. in einer transportsicheren Verpackung zu erfolgen. Wenn aufgrund der Prüfung ein Fabrikations- oder Materialfehler festgestellt wird, wird nach dem Ermessen von HOLZMANN entweder Ersatz in Form von Austausch des defekten Teiles geleistet oder eine Gutschrift ausgestellt.  

7.7. Eine Überprüfung der beanstandeten und returnierten Ware auf Fehler kann nur erfolgen, sofern der Retourlieferung ein detaillierter Fehlerbericht beigefügt wird.  

7.8. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn Sachmängel betroffen sind, binnen 12 Monaten ab Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware, massgeblich ist der Ablieferbeleg der Spedition, bei Selbstabholung der Rechnungsbeleg. Bei  Rechtsmängeln beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Rechtsmangel dem Geschäftspartner bekannt wird. Die Vermutung des § 924 ABGB wird auf 14 Werktage reduziert. Ansonsten gilt § 924 ABGB uneingeschränkt (Hier ist die ordnungsgemässe Behandlung der Sache umfasst). Nach Ablauf der 12-Monatsfrist tritt Verjährung ein, ausser es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung fängt die Frist nicht wieder von vorne zu laufen an und wird auch nicht gehemmt, weder für die Ware als Ganzes als auch für bestimmte Teile. 

7.9. Eine Zusendung von Ersatzteilen erfolgt nach Absprache und Klärung der benötigten Teile mit einem HOLZMANN-Mitarbeiter sowie der exakten Kennzeichnung der benötigten Teile durch den Vertragspartner auf der Explosionszeichnung der Maschine.  

7.10. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und diese Veränderung kausal für den an der Ware entstandenen Mangel ist, falls dies nicht mit HOLZMANN schriftlich vereinbart ist.  

7.11. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, ausser für Personenschäden ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.  

7.12. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch ist binnen 1 Monat ab Kenntnis des Schadens, längstens aber innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss zu stellen. Eine Ersatzpflicht von HOLZMANN ist betragsmässig mit 100% des Kaufpreises beschränkt. Ein Ersatz darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen.  

7.13. HOLZMANN ist Händler und nicht Hersteller der Produkte.  

7.14. Ein Kostenvoranschlag ist kostenfrei sofern ein Auftrag zur Reparatur oder Neukauf folgt, andernfalls werden die angefallenen Prüfkosten verrechnet. Die Transportkosten zu HOLZMANN trägt der Geschäftspartner. Sollte der Rücktransport von Waren bei denen sich eine Reparatur als unrentabel erweist nicht gewünscht sein, erklärt sich der Geschäftspartner bereit die Ware HOLZMANN zur kostenfreien Verwertung zu übergeben. Sollte jedoch der Rücktransport erwünscht sein, ist dies nur im demontierten Zustand möglich. Neben den Prüfkosten werden dann auch zusätzlich Verpackungs- und Versandkosten berechnet.

7.15. HOLZMANN sagt für sogenannte zweite Wahl-Ware, sogenannter B-Ware, Flohmarkt-Ware weder zu, dass die verkaufte Ware frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist, noch dass die Ware die gewöhnlich vorausgesetzten oder eigens zugesicherten Eigenschaften hat.

Der Geschäftspartner hat die solcher Art angebotene Ware vor dem Kauf eingehend auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel vor Abschluss des Kaufvertrages zu rügen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für Mängel an sogenannter zweite Wahl-Ware, sogenannter B-Ware, Flohmarkt-Ware. Die Mangelhaftigkeit der Ware wird beim geringeren Preis ausreichend berücksichtigt, der Kauf erfolgte in Kenntnis dieser Mängel.

8. Vertragsrücktritt  

8.1. Bei Annahmeverzug ( Punkt 5.4. ) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Geschäftspartnern oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Geschäftspartnern sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Geschäftspartnern die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartnern sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Geschäftspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Geschäftspartner verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.  

9. Zustimmung gemäss TKG  

9.1. Der Geschäftspartner erklärt sein Einverständnis, im angemessenen Umfang von HOLZMANN Werbung als auch nicht werbliche Informationen per E-Mail zu erhalten. Daten des Geschäftspartners verbleiben dabei bei HOLZMANN und werden nicht an Dritte weitergegeben. Dieses Einverständnis kann der Geschäftspartner jederzeit schriftlich widerrufen.  

10. Salvatorische Klausel  

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Diese sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.  

11. Rechtswahl und Gerichtsstand  

11.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.2. Zur Entscheidung aller, die gegenständlichen AGB sowie der darauf basierenden Verträge betreffenden, entstehenden Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand 4020 LINZ, Österreich.

12. Service „Online Bestellungen“
12.1 Allgemeines
Der Kunde kann nach Registrierung für ein Benutzerkonto oder ohne Benutzerkonto Waren über das Service elektronisch bestellen.
12.2. Bestellung
Durch Anklicken des „Warenkorb-Symbols“ kann der Kunde einzelne Artikel zum Kauf auswählen. Nach Klicken auf den Button „Warenkorb“ kann der Kunde den Inhalt des Warenkorbs auf Eingabefehler überprüfen und ändern. Der weitere Bestellvorgang erfolgt durch Eingabe der im Rahmen des Bestellvorgangs abgefragten Daten inkl. Zahlungsmethode und wird durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig Bestellen“ abgeschlossen. Damit bestellt der Kunde zahlungspflichtig die ausgewählten Artikel. Vor Abschluss der Bestellung hat der Kunde die Möglichkeit, seine Bestellung auf Eingabefehler zu prüfen und diese zu berichtigen.
12.23. Angebot und Vertragsschluss
Die auf der Homepage www.holzmann-maschinen.at dargestellten Waren und Leistungen stellen keine bindenden Angebote dar; es handelt sich vielmehr um die Aufforderung an den Kunden, dem Anbieter ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Der Kunde gibt mit dem Abschluss der Bestellung im Warenkorb ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Er erhält sodann per E-Mail eine Bestelleingangsbestätigung von HOLZMANN. Diese stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Erst mit Annahme dieser Bestellung durch den Anbieter kommt der Kaufvertrag zustande. Die Annahme des Angebots des Kunden erfolgt binnen 14 Tagen nach Versand der Bestelleingangsbestätigung. Die Annahme erfolgt entweder durch Übermittlung einer Annahmeerklärung gegenüber dem Kunden per E-Mail oder durch Versand der bestellten Ware. Die Rechnungsübermittlung erfolgt auf elektronischem Weg an die angegebene email-Adresse des Kunden. 
12.4. Speicherung des Vertragstextes und der AGB
Der Anbieter speichert den Vertragstext nicht; bitte speichern Sie sich Ihre Bestellung und die AGB selbst, wenn Sie sie zu einem späteren Zeitpunkt einsehen wollen.
12.5. Lieferung, Lieferkosten und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt per Paketdienst oder Spedition. Die Art der Lieferung ist abhängig vom bestellten Artikel (bzw. den bestellten Artikeln) und wird vom Anbieter festgelegt. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift grundsätzlich binnen 30 Tagen ab Einlangen der Bestellung beim Anbieter. Diese Lieferfrist kann in Einzelfällen überschritten werden, wenn besondere Gründe einer fristgerechten Ausführung entgegenstehen.

Beim Versand der Ware geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. 
Der Versand erfolgt nur innerhalb Österreichs.
Bei Speditionssendungen erfolgt die Lieferung frei Bordsteinkante, das heißt die Sendung wird am Straßenrand abgeladen bzw. abgeholt. Ein Wunschliefertermin kann nicht angeboten werden. Um einen einwandfreien Versand zu garantieren wird die Spedition mit ihnen in Kontakttreten um einen Liefertermin zu vereinbaren. Bitte geben Sie dafür bei Ihrer Bestellung Ihre korrekte Telefonnummer an. Diese wird benötigt, damit der LKW-Fahrer mit Ihnen einen persönlichen Anliefertermin vereinbaren oder Sie bei Rückfragen oder vor Lieferung kontaktieren kann. Nichts ist ärgerlicher für Sie, wenn die Ware vor Ihrem Haus steht und Sie sind nicht darüber informiert oder nicht zu Hause.
Bitte prüfen Sie zudem vor Ihrer Bestellung,
•    ob Ihre Straße mit einem LKW befahrbar ist. Maße eines 40 Tonners sind 4 m x 18 m x 2,5 m.
•    eine endgültige, belastbare Zufahrt, Halte- und Entlademöglichkeit für den großen LKW vorhanden ist. D. h. ausreichend Platz in Abhängigkeit von der Größe des Stückguts! Allgemeine Formel hierfür: 2,5 m LKW Breite zzgl. Länge des größten Colli zzgl. 1 m Rangierbreite) – sprich ca. 5 - 8 Meter.
•    dass der Untergrund befestigt (asphaltiert) ist, so dass ggf. eine Entladung per Hubwagen (Ameise) möglich ist.
•    Bei Artikeln die mit XL-Gekennzeichnet sind aufgrund der Größe ein Gabelstapler bzw. Hebekran für die Entladung durch den Kunden bereitzustellen. 
Speditionsartikel haben ein Bruttogewicht von mehr als 31,5 kg
Ist die bestellte Ware nicht verfügbar und kann aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Anbieters liegen, nicht geliefert werden, ist der Anbieter berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Kunde kann keine Ansprüche aus der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung geltend machen.
12.6. Preise
Alle in € (Euro) ausgewiesenen Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Versandkosten sind zusätzlich ausgewiesen. Ab einem Bestellvolumen von 849€ entfallen die Versandgebühren.  Eingabe- und elektronische Übermittlungsfehler sind vorbehalten. Bei befristeten Angeboten wird auf die Gültigkeitsdauer hingewiesen.
12.7. Zahlung

12.7.1. Die Zahlung kann bei der Bestellung wahlweise per
- PayPal
- Kreditkarte,
- Zahlung per Vorauskasse (Überweisung des Bestellbetrags lt. Bestellbestätigung auf das angegebene Konto unter Angabe des Verwendungszwecks..
12.7.2. Beginn der voraussichtlichen Lieferzeit
- bei Zahlung per Vorauskasse per Überweisung am ersten Werktag nach Eingang der Zahlung bei HOLZMANN
- bei Zahlung per Paypal, am ersten Werktag nach Erteilung des Zahlungsauftrages,
- bei anderen Zahlungsarten am ersten Werktag nach Zugang der Bestelleingangsbestätigung.
7.3. Kreditkarte
Bei Zahlung mit Kreditkarte wird der Betrag zunächst auf dem Kreditkartenkonto reserviert und erst nach Versenden der Ware abgebucht; bei Zahlung PayPal erfolgt die Abbuchung direkt nach Ausführen der Überweisung. Der Anbieter behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.
12.8. Information über das Rücktrittsrecht vom Vertrag bzw. die Ausübung des Widerrufrecht

12.8.1. Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (HOLZMANN Maschinen GmbH, Marktplatz4, 4170 Haslach; E-Mail: info@holzmann-maschinen.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Darüber hinaus akzeptieren wir ebenfalls die Rücksendung der bestellten Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist als Widerruf (siehe dazu Punkt 8.2 – Hinweis für die Rücksendung).

12.8.2. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt auf das von ihnen für diesen Verwendungszweck bekanntgegeben Konto per Überweisung; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie tragen dabei die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Hinweis für eine möglichst reibungslose Abwicklung der Rücksendung:

(1) Bitte schicken Sie den/die Artikel nach Möglichkeit vollständig in der Originalverpackung an uns zurück. Benutzen Sie bitte den Rücksendeschein RMA-Schein den sie nach Widerruf von uns zugesendet bekommen und befestigen sie diesen lesbar außen am Paket. Die Nutzung des Rücksendescheins sowie der Originalverpackung ist kein "Muss", also keine Voraussetzung für die Geltendmachung Ihres Rechts, vereinfacht und sichert für uns aber die Abwicklung.
(2) Sollte die Originalverpackung nicht mehr vorhanden sein, stellen Sie bitte dennoch sicher, dass die Ware rechtzeitig vor Übergabe an den Transportdienstleister transportsicher und fertig verpackt ist.
(3) Hinweise zu Transportrichtlinien können sie bei den jeweiligen Transportdienstleister oder auch auf https://www.holzmann-maschinen.at/de/service#downloads (Verpackungsrichtlinien,…) bekommen.

Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen an den Paketdienst oder die Spedition übergeben. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang damit zurückzuführen ist. Unter „Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen:
• Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (z.B. Maßanfertigung, Konfiguration nach Wunsch),
• Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
• Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
• Ist der Kunde Unternehmer, so ist ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen.
Ende der Information über das Rücktrittsrecht vom Vertrag bzw. die Ausübung des Widerrufrechts